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  • Publikationen

    Bücher

    Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Schweiz,
    Publikation der Handelskammer Deutschland-Schweiz, 2.A., Zürich 1995 (Co-Autor)

    Kommentar zum Börsengesetz,
    Zürich 1998 (gemeinsam mit Manfred Küng und Felix Huber)

    Kommentar zum Börsengesetz,
    Zürich 1998 (gemeinsam mit Manfred Küng und Felix Huber), 1. Nachlieferung Zürich 2002

    Kommentar zum Börsengesetz,
    Zürich 1998 (gemeinsam mit Manfred Küng und Felix Huber), 2. Nachlieferung Zürich 2004

    Schweizerisches Obligationenrecht, Handkommentar,
    4.A., Zürich 2022 (Kommentierung von Art. 736 - 747 OR)

    Fusionsgesetz, Basler Kommentar,
    2.A., Basel 2015, Hrsg. Rolf Watter, Nedim Peter Vogt, Rudolf Tschäni, Daniel Daeniker, Kommentierung von Art. 99 - 101 FusG)

    Aufsätze in Fachzeitschriften

    Die Haftung der Bank bei Global Custody - Verträgen mit Pensionskassen,
    AJP/PJA 1/96, S. 36 ff.

    Das Escrow Agreement im Bankgeschäft am Beispiel des Verkaufs nichtkotierter Aktien,
    SZW 2/1996, S. 68 ff.

    Anwaltschaftliche Entscheidfindung mit Hilfe des militärischen Problemlösungsschemas?,
    SJZ 92 (1996) S. 41 ff.

    Gedanken über Verbesserungen des Verkehrs mit dem Handelsregister,
    Jahrbuch des Handelsregisters 1996, S. 57 ff.

    Zum Begriff der Öffentlichkeit und Gewerbsmässigkeit im Kapitalmarktrecht (OR, BankG, BEHG und AFG),
    SZW 1/1997, S. 10 ff.

    Begriff und Bedeutung der wirtschaftlichen Berechtigung nach Art. 265 und 265a des revidierten SchKG,
    SJZ 93 (1997), S. 289 ff.

    Die Einsprache nach Art. 32 Abs. 2 HRegV,
    Jahrbuch des Handelsregisters 1997, Zürich 1997, S. 105 ff.

    Verschärfte Aufklärungspflicht des Vermögensverwalters,
    Der Schweizer Treuhänder 4/1998, S. 311 ff.

    Die Auslegung contra verba legis am Beispiel von Art. 650 Abs. 3 OR,
    AJP/PJA 4/98, S. 425 ff.

    Widerruf des Auflösungsbeschlusses der Generalversammlung einer AG,
    AJP/PJA 5/98, S. 615 ff.

    Information duty under the new Swiss Stockmarket Act,
    International Business Lawyer, June 1998, S. 276 f.

    Die Legal Opinion im internationalen Kreditgeschäft,
    SZW 6/1998, S. 274 ff.

    Widerruf der amtlichen Auflösung einer Aktiengesellschaft,
    Jahrbuch des Handelsregisters 1998, Zürich 1999, S. 211 ff.

    Wer ist Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz?,
    SZW 5/1999, S. 233 ff.

    Die Eintragung des Effektenhändlers ins Handelsregister,
    Jahrbuch des Handelsregisters 1999, Zürich 2000, S. 86 ff.

    Das Verhalten bei Geldwäschereiverdacht gemäss Geldwäschereigesetz (GwG),
    AJP/PJA 7/2000, S. 794 ff.

    Wie kann Geldwäscherei frühzeitig erkannt werden?,
    Der Schweizer Treuhänder 4/2002, S. 337 ff.

    Der Zwang zur Eintragung der Zeichnungsberechtigung ins Handelsregister,:
    Jahrbuch des Handelsregisters 2001, Bern 2002, S. 16 ff.

    Untersteht der Anwalt oder Notar als Escrow Agent dem Geldwäschereigesetz?,
    AJP/PJA 8/2002, S. 906 ff.

    Organisatorische Massnahmen des Finanzintermediärs zur Bekämpfung der Geldwäscherei,
    SZW 3/2003, S. 117 ff.

    Schikanebetreibungen aus zwangsvollstreckungs-, zivil-, straf- und standesrechtlicher Sicht,
    AJP/PJA 9/2004, S. 1035 ff.

    Der Arrestort bei Bank- und Postcheckkontoguthaben,
    SZW 6/2004, 413 ff.

    Haftung für Vereinsschulden,
    Sport und Recht (Spurt) 2/2005, 85 f.

    Zur Rechtsnatur der Sanktionsentscheide von Selbstregulierungsorganisationen und der Schweizer Börse, AJP/PJA 12/2005, 1502 ff.

    Der Verzugszinssatz unter Kaufleuten nach Art. 104 Abs. 3 OR,
    AJP/PJA 3/2008, 275 ff.

    Die Handelsregistersperre nach revidierter Handelsregisterverordnung, GesKR 4/2009, 554 ff.

    Zum Schriftformerfordernis des  Vermögensverwaltungsvertrages,  AJP/PJA 7/2010, 895 ff.

    Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts bei Streitigkeiten zwischen Banken und deren Anlagekunden, Jusletter vom 11.06.2012

    Verschärfung des Kampfes gegen die Privatbestechung oder die LEX Fifa, Jusletter vom 26.08.2013

    Rechtliche Implikationen der Aufhebung des Franken-Mindestkurses auf das Vermögensverwaltungsgeschäft, Jusletter vom  15.06.2015

    Zur Abgrenzung des Melderechts nach Art. 305ter Abs. 2 StGB von der Meldepflicht nach Art. 9 GwG, Jusletter vom 26.06.2017

    Pfändung und Verarrestierung von digitalen Token, in: Jusletter vom 17.09.2018

    Wann liegt Churning (Spesenschinderei) vor? in: GesKR 3/2019, 466 ff.

    Das Verfahren vor Ombudsstelle nach FILDEG - ein Vergleich mit der ZPO, in: Jusletter vom 12.10.2020

    Das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen - Überblick über die wesentlichen Bestimmungen, in: Jusletter vom 24.10.2022

    Zeitungsartikel

    Vor einer Haftungsverschärfung im Effektenhandel? -
    Zum Anlegerschutz im neuen Börsengesetz, Neue Zürcher Zeitung vom 13. Juni 1996, S. 25

    Vollmachtsüberschreitung und Haftung - Wann haftet eine Aktiengesellschaft für ihre Vertreter?,
    Neue Zürcher Zeitung vom 16./17. November 1996, S. 25

    Juli 1997 - ein besonderer Tag für die AG,
    Finanz und Wirtschaft vom 16. November 1996, S. 33

    Die Tücken der kaufmännischen Bestätigung - Welche Rechtsfolgen hat das Stillschweigen des Empfängers?,
    Neue Zürcher Zeitung vom 2. April 1997, S. 28

    Das neue Börsengesetz und die Informationspflicht - Aufklärung über
    erhöhte Risiken zum Schutz der Anleger,

    Finanz und Wirtschaft vom 10. September 1997, S. 34

    Das Marktrisiko muss der Anleger selber tragen,
    Invest Magazin der Finanz und Wirtschaft, Dezember 1997, S. 110 f.

    Rechte der Fondsanleger werden oft zuwenig genutzt,
    Invest Magazin der Finanz und Wirtschaft, April 1998, S. 76

    Keine Haftung für den Erfolg von Börsenempfehlungen,
    Invest Magazin der Finanz und Wirtschaft, April 1999, S. 66

    Fallstricke bei der Nennwert-Herabsetzung - Was Generalversammlungen zu beachten haben,
    Neue Zürcher Zeitung vom 13. März 2001, S 27

    Neues Recht für Leasing-Verträge - Folgen des revidierten Konsumkreditgesetzes,
    Neue Zürcher Zeitung vom 14. Dezember 2002, S. 28 (gemeinsam mit Regula Schwarz)

    Tückische Kredite der Aktiengesellschaft - Lange Schatten schweizerischer Gesetze,
    Neue Zürcher Zeitung vom 21. Oktober 2004, S. 29

    Die neuen strafrechtlichen Risiken für Unternehmen, Zürcher Wirtschaft vom 15. Februar 2006, S. 15

    Wann ist ein Investmentclub bewilligungspflichtig?, Finanz und Wirtschaft vom 12. Juli 2006, S. 24

    Gibt es noch Firmenangaben ohne "AG" oder "GmbH", NZZ vom 11. Dezember 2009

    Weckruf für Unternehmen, Finanz und Wirtschaft vom 28. Mai 2011, S. 22

    Das Bankgeheimnis ist nicht tot, NZZ vom 22. Oktober 2018, S. 11

  • Recht Aktuell

    Handlungsbedarf für Vermögensverwalter mit Inkrafttreten von FINIG und FIDLEG

    Finanzmarktrecht

    21.10.2019

    Das Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) vom 15. Juni 2018 tritt voraussichtlich per 1. Januar 2020 in Kraft. Da die Vermögensverwalter mit dessen Inkrafttreten erstmals einer Bewilligung der FINMA bedürfen, ändert sich für die sie einiges. Die Erteilung der Bewilligungen ist an eine Vielzahl von Voraussetzungen geknüpft , welche bereits zum Zeitpunkt der Gesuchstellung eingehalten werden müssen. Zudem laufen Übergangsfristen, die nicht verpasst werden dürfen.

    Meldung an die FINMA / Bewilligungsgesuch (Fristen)
    Die Vermögensverwalter müssen gemäss Art. 74 Abs. 2 FINIG innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes Meldung an die FINMA erstatten. Innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten des FINIG müssen die Vermögensverwalter den Anforderungen des FINIG genügen und ein Bewilligungsgesuch bei der FINMA stellen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung können sie ihre Tätigkeit fort-führen, sofern sie einer Selbstregulierungsorganisation nach Art. 24 GwG angeschlossen sind.

    Die Anforderungen an Vermögensverwalter gemäss FINIG
    1. Anschluss an eine Ombudsstelle (Art. 16 FINIG / Art. 87 E-FINIV)
    Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten von FINIG oder der Anerkennung der ersten Ombudsstelle.

    2. Anschluss an eine Aufsichtsorganisation (Art. 7 Abs. 2 FINIG / Art. 13 E-FINIV)
    Der Nachweis muss mit dem Bewilligungsgesuch erfolgen.

    3. Eintrag im Handelsregister (Art. 18 Abs. 2 FINIG)
    Der Vermögensverwalter muss neu zwingend im Handelsregister eingetragen sein und unterliegt damit der Betreibung auf Konkurs.

    4. Ort der Leitung (Art. 10 FINIG)
    Die tatsächliche Verwaltung muss in der Schweiz sein. Die mit der Geschäftsführung betrauten Personen müssen diese vom Wohnsitz aus tatsächlich ausüben können.

    5. Gewähr (Art. 11 FINIG / Art. 7 E-FINIV)
    Das Finanzinstitut und die mit der Geschäftsführung betrauten Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten, einen guten Ruf geniessen und die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen. Die an einem Finanzinstitut qualifiziert Beteiligten (10 %) müssen ebenfalls einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.

    6. Schutz vor Verwechslung und Täuschung (Art. 13 FINIG)
    Die Bezeichnung des Finanzinstituts darf nicht Anlass zu Verwechslung oder Täuschung geben. Wer sich "Vermögensverwalter" nennt, muss über die entsprechende Bewilligung verfügen.

    7. Qualifizierte Geschäftsführer (Art. 20 FINIG / Art. 18 E-FINIV)
    Die Geschäftsführung eines Vermögensverwalters muss aus mindestens zwei qualifizierten Personen bestehen. Sie kann aus nur einer qualifizierten Person bestehen, wenn nachgewiesen wird, dass die ordnungsgemässe Fortführung des Geschäftsbetriebs gewährleistet ist. Die fachliche Qualifikation erfordert eine entsprechende Ausbildung und mindestens 5 Jahre Berufserfahrung.

    8. Risikomanagement und interne Kontrolle (Art. 21 FINIG / Art. 19 E-FINIV)
    Vermögensverwalter müssen über ein angemessen ausgestattetes Risikomanagement und eine wirksame interne Kontrolle verfügen. Diese Aufgaben können an entsprechend qualifizierte Mitarbeitende oder eine qualifizierte externe Stelle dele-giert werden.

    9. Mindestkapital und Sicherheiten (Art. 22 FINIG / Art. 20 und 24 E-FINIV) Das Mindestkapital muss CHF 100'000.00 betragen und bar einbezahlt sein. Die Anforderungen an die Sicherheiten sind erfüllt, wenn die Eigenmittelanforderungen eingehalten werden. Eine Berufshaftpflichtversicherung kann u.U. zur Hälfte angerechnet werden.

    10. Eigenmittel (Art. 23 FINIG / Art. 21, 22, 23 und 24 E-FINIV) Vermögensverwalter müssen über angemessene Eigenmittel verfügen. Sie müssen stets mindestens einen Viertel der Fixkosten der letzten Jahresrechnung, höchstens aber 10 Millionen Franken betragen.

    Pflichten gemäss FIDLEG
    Die Pflichten gemäss FIDLEG müssen voraussichtlich spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des FIDLEG eingehalten werden (Art. 103 ff. E-FIDLEV).

    Matthias Kuster
    Rechtsanwalt / Attorney at Law / LL.M.,
    CAS Finanzmarktrecht
    ______________________

    Anwaltsbüro Kuster
    Bahnhofstr. 12
    8001 Zürich
    Tel. 0041 (0)44 211 10 12
    Fax. 0041 (0)44 211 10 13
    www.anwaltkuster.ch

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