Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Schweiz,
Publikation der Handelskammer Deutschland-Schweiz, 2.A., Zürich 1995 (Co-Autor)
Kommentar zum Börsengesetz,
Zürich 1998 (gemeinsam mit Manfred Küng und Felix Huber)
Kommentar zum Börsengesetz,
Zürich 1998 (gemeinsam mit Manfred Küng und Felix Huber), 1. Nachlieferung Zürich 2002
Kommentar zum Börsengesetz,
Zürich 1998 (gemeinsam mit Manfred Küng und Felix Huber), 2. Nachlieferung Zürich 2004
Schweizerisches Obligationenrecht, Handkommentar,
4.A., Zürich 2022 (Kommentierung von Art. 736 - 747 OR)
Fusionsgesetz, Basler Kommentar,
2.A., Basel 2015, Hrsg. Rolf Watter, Nedim Peter Vogt, Rudolf Tschäni, Daniel Daeniker, Kommentierung von Art. 99 - 101 FusG)
Die Haftung der Bank bei Global Custody - Verträgen mit Pensionskassen,
AJP/PJA 1/96, S. 36 ff.
Das Escrow Agreement im Bankgeschäft am Beispiel des Verkaufs nichtkotierter Aktien,
SZW 2/1996, S. 68 ff.
Anwaltschaftliche Entscheidfindung mit Hilfe des militärischen Problemlösungsschemas?,
SJZ 92 (1996) S. 41 ff.
Gedanken über Verbesserungen des Verkehrs mit dem Handelsregister,
Jahrbuch des Handelsregisters 1996, S. 57 ff.
Zum Begriff der Öffentlichkeit und Gewerbsmässigkeit im Kapitalmarktrecht (OR, BankG, BEHG und AFG),
SZW 1/1997, S. 10 ff.
Begriff und Bedeutung der wirtschaftlichen Berechtigung nach Art. 265 und 265a des revidierten SchKG,
SJZ 93 (1997), S. 289 ff.
Die Einsprache nach Art. 32 Abs. 2 HRegV,
Jahrbuch des Handelsregisters 1997, Zürich 1997, S. 105 ff.
Verschärfte Aufklärungspflicht des Vermögensverwalters,
Der Schweizer Treuhänder 4/1998, S. 311 ff.
Die Auslegung contra verba legis am Beispiel von Art. 650 Abs. 3 OR,
AJP/PJA 4/98, S. 425 ff.
Widerruf des Auflösungsbeschlusses der Generalversammlung einer AG,
AJP/PJA 5/98, S. 615 ff.
Information duty under the new Swiss Stockmarket Act,
International Business Lawyer, June 1998, S. 276 f.
Die Legal Opinion im internationalen Kreditgeschäft,
SZW 6/1998, S. 274 ff.
Widerruf der amtlichen Auflösung einer Aktiengesellschaft,
Jahrbuch des Handelsregisters 1998, Zürich 1999, S. 211 ff.
Wer ist Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz?,
SZW 5/1999, S. 233 ff.
Die Eintragung des Effektenhändlers ins Handelsregister,
Jahrbuch des Handelsregisters 1999, Zürich 2000, S. 86 ff.
Das Verhalten bei Geldwäschereiverdacht gemäss Geldwäschereigesetz (GwG),
AJP/PJA 7/2000, S. 794 ff.
Wie kann Geldwäscherei frühzeitig erkannt werden?,
Der Schweizer Treuhänder 4/2002, S. 337 ff.
Der Zwang zur Eintragung der Zeichnungsberechtigung ins Handelsregister,:
Jahrbuch des Handelsregisters 2001, Bern 2002, S. 16 ff.
Untersteht der Anwalt oder Notar als Escrow Agent dem Geldwäschereigesetz?,
AJP/PJA 8/2002, S. 906 ff.
Organisatorische Massnahmen des Finanzintermediärs zur Bekämpfung der Geldwäscherei,
SZW 3/2003, S. 117 ff.
Schikanebetreibungen aus zwangsvollstreckungs-, zivil-, straf- und standesrechtlicher Sicht,
AJP/PJA 9/2004, S. 1035 ff.
Der Arrestort bei Bank- und Postcheckkontoguthaben,
SZW 6/2004, 413 ff.
Haftung für Vereinsschulden,
Sport und Recht (Spurt) 2/2005, 85 f.
Zur Rechtsnatur der Sanktionsentscheide von Selbstregulierungsorganisationen und der Schweizer Börse, AJP/PJA 12/2005, 1502 ff.
Der Verzugszinssatz unter Kaufleuten nach Art. 104 Abs. 3 OR,
AJP/PJA 3/2008, 275 ff.
Die Handelsregistersperre nach revidierter Handelsregisterverordnung, GesKR 4/2009, 554 ff.
Zum Schriftformerfordernis des Vermögensverwaltungsvertrages, AJP/PJA 7/2010, 895 ff.
Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts bei Streitigkeiten zwischen Banken und deren Anlagekunden, Jusletter vom 11.06.2012
Verschärfung des Kampfes gegen die Privatbestechung oder die LEX Fifa, Jusletter vom 26.08.2013
Rechtliche Implikationen der Aufhebung des Franken-Mindestkurses auf das Vermögensverwaltungsgeschäft, Jusletter vom 15.06.2015
Zur Abgrenzung des Melderechts nach Art. 305ter Abs. 2 StGB von der Meldepflicht nach Art. 9 GwG, Jusletter vom 26.06.2017
Pfändung und Verarrestierung von digitalen Token, in: Jusletter vom 17.09.2018
Wann liegt Churning (Spesenschinderei) vor? in: GesKR 3/2019, 466 ff.
Das Verfahren vor Ombudsstelle nach FILDEG - ein Vergleich mit der ZPO, in: Jusletter vom 12.10.2020
Das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen - Überblick über die wesentlichen Bestimmungen, in: Jusletter vom 24.10.2022
Vor einer Haftungsverschärfung im Effektenhandel? -
Zum Anlegerschutz im neuen Börsengesetz, Neue Zürcher Zeitung vom 13. Juni 1996, S. 25
Vollmachtsüberschreitung und Haftung - Wann haftet eine Aktiengesellschaft für ihre Vertreter?,
Neue Zürcher Zeitung vom 16./17. November 1996, S. 25
Juli 1997 - ein besonderer Tag für die AG,
Finanz und Wirtschaft vom 16. November 1996, S. 33
Die Tücken der kaufmännischen Bestätigung - Welche Rechtsfolgen hat das Stillschweigen des Empfängers?,
Neue Zürcher Zeitung vom 2. April 1997, S. 28
Das neue Börsengesetz und die Informationspflicht - Aufklärung über
erhöhte Risiken zum Schutz der Anleger,
Finanz und Wirtschaft vom 10. September 1997, S. 34
Das Marktrisiko muss der Anleger selber tragen,
Invest Magazin der Finanz und Wirtschaft, Dezember 1997, S. 110 f.
Rechte der Fondsanleger werden oft zuwenig genutzt,
Invest Magazin der Finanz und Wirtschaft, April 1998, S. 76
Keine Haftung für den Erfolg von Börsenempfehlungen,
Invest Magazin der Finanz und Wirtschaft, April 1999, S. 66
Fallstricke bei der Nennwert-Herabsetzung - Was Generalversammlungen zu beachten haben,
Neue Zürcher Zeitung vom 13. März 2001, S 27
Neues Recht für Leasing-Verträge - Folgen des revidierten Konsumkreditgesetzes,
Neue Zürcher Zeitung vom 14. Dezember 2002, S. 28 (gemeinsam mit Regula Schwarz)
Tückische Kredite der Aktiengesellschaft - Lange Schatten schweizerischer Gesetze,
Neue Zürcher Zeitung vom 21. Oktober 2004, S. 29
Die neuen strafrechtlichen Risiken für Unternehmen, Zürcher Wirtschaft vom 15. Februar 2006, S. 15
Wann ist ein Investmentclub bewilligungspflichtig?, Finanz und Wirtschaft vom 12. Juli 2006, S. 24
Gibt es noch Firmenangaben ohne "AG" oder "GmbH", NZZ vom 11. Dezember 2009
Weckruf für Unternehmen, Finanz und Wirtschaft vom 28. Mai 2011, S. 22
Das Bankgeheimnis ist nicht tot, NZZ vom 22. Oktober 2018, S. 11
Wie überall gibt es aber auch unter den Schiedsrichtern schwarze Schafe. Das Bundesgericht hatte kürzlich im Zuge einer Beschwerde Gelegenheit, das "Urteil" eines solchen "Schiedsrichters" zu beurteilen (Urteil 4A_618/2015).
Im konkreten Fall teilte eine Arbeitnehmerin (nachfolgend A) der Arbeitgeberin (nachfolgend B) schriftlich mit, sie werde die (bereits vor einem ordentlichen Gericht hängige) Streitigkeit im Zusammenhang mit einer Lohnforderung einem Schiedsgericht zur Beurteilung vorlegen, falls B keinen Widerspruch erhebe. B reagierte nicht auf das Schreiben.
Kurz darauf stellte ein gewisser D.M. aus Wolfhalden (das Bundesgerichtsurteil nennt seinen vollen Namen) der B ein Schreiben zu, in welchem er sich als Schiedsrichter ausgab. Er wies darauf hin, dass B der Schiedsvereinbarung nicht widersprochen habe, weshalb er beauftragt sei, die Sache zu entscheiden. Weiter forderte er B auf, zur Klage Stellung zu nehmen. B schrieb daraufhin zurück, sie fühle sich durch den Schiedsauftrag der A nicht gebunden und bestritt seine Zuständigkeit. Dies kümmerte D.M. allerdings nicht und er lud kurz darauf zu einer Gerichtsverhandlung vor. B teilte daraufhin D.M. erneut mehrmals mit, dass für ein Schiedsgericht keinerlei Grundlage bestehe und das Verfahren zudem bereits vor einem ordentlichen Gericht hängig sei. D.M. liess sich nicht beirren und fällte einen Vorentscheid, in welchem er seine Zuständigkeit als Schiedsrichter bejahte und die Einrede der Unzuständigkeit durch B als nichtig bezeichnete. Kurz darauf stellte er der B ein "Urteil" zu, in welchem diese verpflichtet wurde, A einen Betrag von CHF 2'054'776.87 zu bezahlen.
Im Wissen darum, dass Schiedsurteile grundsätzlich vollstreckbar sind, sah sich B gezwungen, beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Als Begründung führte B aus, sowohl beim "Vorentscheid" als auch beim "Urteil" von D.M. handle es sich um nichtige Schiedssprüche, da nicht einmal der Anschein einer formgültigen (das heisst schriftlichen) Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien bestehe.
Das Bundesgericht stützte die Auffassung von B und äusserte sich in ungewöhnlich klaren Worten: die Annahme einer (stillschweigenden) Zustimmung zu einer Schiedsvereinbarung durch D.M. sei dreist, sein Gebaren wirke dubios, da er Vorentscheid und Urteil mit einem Stempel versehen habe, der die Insignien der "Freien Stadt Danzig" trage, seine Ausführungen seien bizarr und die Schiedssprüche liessen jegliche Seriositätsindizien vermissen. Es erklärte die Schiedssprüche daher für offenkundig nichtig und auferlegte A die vollen Verfahrenskosten.
Beklagte, welche in derartige Schiedsverfahren geraten, müssen wegen der Anerkennung von Schiedsentscheiden als vollstreckbare Urteile reagieren, auch wenn dies mit (oftmals uneinbringlichen) Kosten verbunden ist und dürfen nicht einfach nichts unternehmen.
(Quelle: Urteil 4A_618/2015)
Matthias Kuster
Rechtsanwalt / Attorney at Law / LL.M.,
CAS Finanzmarktrecht
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