Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Schweiz,
Publikation der Handelskammer Deutschland-Schweiz, 2.A., Zürich 1995 (Co-Autor)
Kommentar zum Börsengesetz,
Zürich 1998 (gemeinsam mit Manfred Küng und Felix Huber)
Kommentar zum Börsengesetz,
Zürich 1998 (gemeinsam mit Manfred Küng und Felix Huber), 1. Nachlieferung Zürich 2002
Kommentar zum Börsengesetz,
Zürich 1998 (gemeinsam mit Manfred Küng und Felix Huber), 2. Nachlieferung Zürich 2004
Schweizerisches Obligationenrecht, Handkommentar,
4.A., Zürich 2022 (Kommentierung von Art. 736 - 747 OR)
Fusionsgesetz, Basler Kommentar,
2.A., Basel 2015, Hrsg. Rolf Watter, Nedim Peter Vogt, Rudolf Tschäni, Daniel Daeniker, Kommentierung von Art. 99 - 101 FusG)
Die Haftung der Bank bei Global Custody - Verträgen mit Pensionskassen,
AJP/PJA 1/96, S. 36 ff.
Das Escrow Agreement im Bankgeschäft am Beispiel des Verkaufs nichtkotierter Aktien,
SZW 2/1996, S. 68 ff.
Anwaltschaftliche Entscheidfindung mit Hilfe des militärischen Problemlösungsschemas?,
SJZ 92 (1996) S. 41 ff.
Gedanken über Verbesserungen des Verkehrs mit dem Handelsregister,
Jahrbuch des Handelsregisters 1996, S. 57 ff.
Zum Begriff der Öffentlichkeit und Gewerbsmässigkeit im Kapitalmarktrecht (OR, BankG, BEHG und AFG),
SZW 1/1997, S. 10 ff.
Begriff und Bedeutung der wirtschaftlichen Berechtigung nach Art. 265 und 265a des revidierten SchKG,
SJZ 93 (1997), S. 289 ff.
Die Einsprache nach Art. 32 Abs. 2 HRegV,
Jahrbuch des Handelsregisters 1997, Zürich 1997, S. 105 ff.
Verschärfte Aufklärungspflicht des Vermögensverwalters,
Der Schweizer Treuhänder 4/1998, S. 311 ff.
Die Auslegung contra verba legis am Beispiel von Art. 650 Abs. 3 OR,
AJP/PJA 4/98, S. 425 ff.
Widerruf des Auflösungsbeschlusses der Generalversammlung einer AG,
AJP/PJA 5/98, S. 615 ff.
Information duty under the new Swiss Stockmarket Act,
International Business Lawyer, June 1998, S. 276 f.
Die Legal Opinion im internationalen Kreditgeschäft,
SZW 6/1998, S. 274 ff.
Widerruf der amtlichen Auflösung einer Aktiengesellschaft,
Jahrbuch des Handelsregisters 1998, Zürich 1999, S. 211 ff.
Wer ist Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz?,
SZW 5/1999, S. 233 ff.
Die Eintragung des Effektenhändlers ins Handelsregister,
Jahrbuch des Handelsregisters 1999, Zürich 2000, S. 86 ff.
Das Verhalten bei Geldwäschereiverdacht gemäss Geldwäschereigesetz (GwG),
AJP/PJA 7/2000, S. 794 ff.
Wie kann Geldwäscherei frühzeitig erkannt werden?,
Der Schweizer Treuhänder 4/2002, S. 337 ff.
Der Zwang zur Eintragung der Zeichnungsberechtigung ins Handelsregister,:
Jahrbuch des Handelsregisters 2001, Bern 2002, S. 16 ff.
Untersteht der Anwalt oder Notar als Escrow Agent dem Geldwäschereigesetz?,
AJP/PJA 8/2002, S. 906 ff.
Organisatorische Massnahmen des Finanzintermediärs zur Bekämpfung der Geldwäscherei,
SZW 3/2003, S. 117 ff.
Schikanebetreibungen aus zwangsvollstreckungs-, zivil-, straf- und standesrechtlicher Sicht,
AJP/PJA 9/2004, S. 1035 ff.
Der Arrestort bei Bank- und Postcheckkontoguthaben,
SZW 6/2004, 413 ff.
Haftung für Vereinsschulden,
Sport und Recht (Spurt) 2/2005, 85 f.
Zur Rechtsnatur der Sanktionsentscheide von Selbstregulierungsorganisationen und der Schweizer Börse, AJP/PJA 12/2005, 1502 ff.
Der Verzugszinssatz unter Kaufleuten nach Art. 104 Abs. 3 OR,
AJP/PJA 3/2008, 275 ff.
Die Handelsregistersperre nach revidierter Handelsregisterverordnung, GesKR 4/2009, 554 ff.
Zum Schriftformerfordernis des Vermögensverwaltungsvertrages, AJP/PJA 7/2010, 895 ff.
Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts bei Streitigkeiten zwischen Banken und deren Anlagekunden, Jusletter vom 11.06.2012
Verschärfung des Kampfes gegen die Privatbestechung oder die LEX Fifa, Jusletter vom 26.08.2013
Rechtliche Implikationen der Aufhebung des Franken-Mindestkurses auf das Vermögensverwaltungsgeschäft, Jusletter vom 15.06.2015
Zur Abgrenzung des Melderechts nach Art. 305ter Abs. 2 StGB von der Meldepflicht nach Art. 9 GwG, Jusletter vom 26.06.2017
Pfändung und Verarrestierung von digitalen Token, in: Jusletter vom 17.09.2018
Wann liegt Churning (Spesenschinderei) vor? in: GesKR 3/2019, 466 ff.
Das Verfahren vor Ombudsstelle nach FILDEG - ein Vergleich mit der ZPO, in: Jusletter vom 12.10.2020
Das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen - Überblick über die wesentlichen Bestimmungen, in: Jusletter vom 24.10.2022
Vor einer Haftungsverschärfung im Effektenhandel? -
Zum Anlegerschutz im neuen Börsengesetz, Neue Zürcher Zeitung vom 13. Juni 1996, S. 25
Vollmachtsüberschreitung und Haftung - Wann haftet eine Aktiengesellschaft für ihre Vertreter?,
Neue Zürcher Zeitung vom 16./17. November 1996, S. 25
Juli 1997 - ein besonderer Tag für die AG,
Finanz und Wirtschaft vom 16. November 1996, S. 33
Die Tücken der kaufmännischen Bestätigung - Welche Rechtsfolgen hat das Stillschweigen des Empfängers?,
Neue Zürcher Zeitung vom 2. April 1997, S. 28
Das neue Börsengesetz und die Informationspflicht - Aufklärung über
erhöhte Risiken zum Schutz der Anleger,
Finanz und Wirtschaft vom 10. September 1997, S. 34
Das Marktrisiko muss der Anleger selber tragen,
Invest Magazin der Finanz und Wirtschaft, Dezember 1997, S. 110 f.
Rechte der Fondsanleger werden oft zuwenig genutzt,
Invest Magazin der Finanz und Wirtschaft, April 1998, S. 76
Keine Haftung für den Erfolg von Börsenempfehlungen,
Invest Magazin der Finanz und Wirtschaft, April 1999, S. 66
Fallstricke bei der Nennwert-Herabsetzung - Was Generalversammlungen zu beachten haben,
Neue Zürcher Zeitung vom 13. März 2001, S 27
Neues Recht für Leasing-Verträge - Folgen des revidierten Konsumkreditgesetzes,
Neue Zürcher Zeitung vom 14. Dezember 2002, S. 28 (gemeinsam mit Regula Schwarz)
Tückische Kredite der Aktiengesellschaft - Lange Schatten schweizerischer Gesetze,
Neue Zürcher Zeitung vom 21. Oktober 2004, S. 29
Die neuen strafrechtlichen Risiken für Unternehmen, Zürcher Wirtschaft vom 15. Februar 2006, S. 15
Wann ist ein Investmentclub bewilligungspflichtig?, Finanz und Wirtschaft vom 12. Juli 2006, S. 24
Gibt es noch Firmenangaben ohne "AG" oder "GmbH", NZZ vom 11. Dezember 2009
Weckruf für Unternehmen, Finanz und Wirtschaft vom 28. Mai 2011, S. 22
Das Bankgeheimnis ist nicht tot, NZZ vom 22. Oktober 2018, S. 11
Auslöser der jüngsten Revision der BankV ist die unaufhaltsame Digitalisierung auch des Finanzsektors, die unter dem Titel Fintech zusammengefasst wird. Verschiedene Fintech-Geschäftsmodelle wie beispielsweise Crowdfunding-Plattformen oder Plattformen für Kryptowährungen (Bitcoins, Ether etc.) unter Einsatz von Blockchain-Technologien beruhen darauf, dass gewerbsmässig fremde Gelder entgegengenommen werden. Damit fallen sie aber in den Anwendungsbereich des Bankengesetzes (BankG) und benötigen eine Bankenbewilligung, sofern sie nicht unter die sehr eng begrenzten Ausnahmebestimmungen fallen. Dieser Entwicklung wollte der Bundesrat mit den Fintech-Regeln Rechnung tragen, indem er die gewerbsmässige Entgegennahme von Kundengeldern von der bankengesetzlichen Bewilligungspflicht ausnimmt, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Eine Bankenbewilligung benötigen alle Personen, die gewerbsmässig handeln. Dies ist nach Art. 6 BankV dann der Fall, wenn dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegengenommen oder öffentlich dafür Werbung gemacht wird, selbst wenn daraus weniger als 20 Einlagen resultieren. Die Zahl 20 wird bei den Geschäftsmodellen im Fintech-Bereich indessen rasch überschritten, weshalb sich der Bundesrat veranlasst sah, Ausnahmebestimmungen zu erlassen, um neue Geschäftsmodelle nicht an den hohen Hürden einer Bewilligung scheitern zu lassen.
Neu dürfen nun Effekten- und Edelmetallhändler, Vermögensverwalter oder ähnliche Unternehmen Gelder zur Abwicklung von Kundengeschäften entgegennehmen und auf den dafür eingerichteten Kundenkonti während maximal 60 Tagen aufbewahren, ohne dass dies als Einlage im Sinne des Bankgesetzes und damit als bewilligungspflichtige Tätigkeit qualifiziert wird (Art. 5 Abs. 2 lit c. BankV). Vor der Revision war dies nur während maximal 7 Tagen zulässig.
Voraussetzung für das bewilligungsfreie Entgegennehmen von Kundengeldern ist allerdings, dass dafür kein Zins gezahlt wird. Effektenhändler sind an die Maximalfrist nicht gebunden, wenn die übrigen Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 lit c. BankV erfüllt sind.
Weiter schuf der Gesetzgeber einen Innovationsraum. Neu benötigt keine Bewilligung mehr, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegennimmt oder sich öffentlich dafür empfiehlt, sofern die entgegengenommenen Publikumseinlagen den Betrag von CHF 1 Mio. nicht überschreiten.
Damit soll es einem Unternehmen ermöglich werden, ein neuartiges Geschäftsmodell im Finanzbereich auszutesten (sogenannte Sandbox), ohne dafür das aufwendige Bewilligungsverfahren durchlaufen zu müssen. Voraussetzung für das bewilligungsfreie Tätigwerden ist aber, dass das Unternehmen die Publikumseinlage weder anlegt noch verzinst, und die Einlegerinnen und Einleger darüber informiert, dass es von der FINMA nicht beaufsichtigt wird und die Einlage von der Einlagensicherung des Bankengesetzes nicht erfasst ist (Art. 6 Abs. 2 BankV).
Wird der Schwellenwert von CHF 1 Mio. überschritten, so muss dies das betreffende Unternehmen der FINMA melden und innerhalb einer Frist von 30 Tagen ein Bewilligungsgesuch nach BankG einreichen (Art. 6 Abs. 4 BankV).
Weiter hat der Bundesrat nun klar geregelt, dass Unternehmen, die als Haupttätigkeit eine gewerblich-industrielle Tätigkeit ausüben, für ihre Finanzierung Publikumseinlangen im maximalen Umfang von CHF 1 Mio. entgegennehmen dürfen (Art. 6 Abs. 3 BankV), wenn sie die Informationspflichten nach Art. 6 Abs. 2 BankV (siehe oben) erfüllen. Im Gegensatz zu den Unternehmen, die hauptsächlich im Finanzsektor tätig sind und von den Ausnahmen nach Art. 6 BankV profitieren, dürfen sie die Einlage aber verzinsen.
Keine Erleichterungen gewährte der Bundesrat aber bei der Einhaltung der Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes; dieses hat unverändert Gültigkeit.
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Matthias Kuster
Rechtsanwalt / Attorney at Law / LL.M.,
CAS Finanzmarktrecht
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